Die Satzung des FNMK

Logo FNMK

Satzung

§ 1::   § 2::   § 3::   § 4::   § 5::   § 6::   § 7::   § 8::   § 9::   § 10::   § 11::  
 
§ 1

Der Verein führt den Namen "Förderverein Naturschutz Märkischer Kreis e. V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der Nummer VR 20813 eingetragen. Er hat seinen Sitz in der Kreisstadt Lüdenscheid. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich die finanzielle Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Der Satzungszweck wird zum Beispiel verwirklicht durch

(3) Der Verein kann an den Märkischen Kreis angrenzende Flächen erwerben, pachten, pflegen oder sonst betreuen, wenn dies zur Arrondierung bereits im Märkischen Kreis betreuter Flächen sinnvoll ist.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 4

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung erworben, wenn nicht der Vorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten widerspricht.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes können natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5
Die Mitgliedschaft endet

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied, das die Beitragszahlung einstellt und trotz einmaliger schriftlicher Erinnerung auch nicht wieder aufnimmt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

§ 6

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Dabei wird unterschieden nach dem Beitrag für die Einzel-, Familien-/ Partnerschafts- und Vereins-/Firmenmitgliedschaft. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird am 01. April eines jeden Jahres durch Beitragseinzug erhoben. Der Verein ist jedoch, um den Vereinszweck erfüllen zu können, auf freiwillige Zuwendungen angewiesen.

(4) Die dem Verein zufließenden Mittel und etwaigen Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9

(1) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einberufen werden. Das kann auch per Email erfolgen.

(2) Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Mitglied des Vorstands.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mindestens ein Kassenprüfer muss jährlich neu gewählt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme der Auflösung des Vereins ( § 11 ) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Gelder, über die Entlastung des Vorstands und den Kassenbericht, über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über Satzungsänderungen. Dabei stehen Vereinen als Mitgliedern 2 Stimmen zu, allen übrigen Mitgliedern je 1 Stimme. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wenn es ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt, muss schriftlich abgestimmt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Über die Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer oder ein durch die Versammlung gewählter Protokollführer eine Niederschrift, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(7) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird.

§ 10
(1) Der Vorstand besteht aus dem

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassenführer, von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein rechtsverbindlich vertreten. Für das Innenverhältnis gilt, dass bei der Vertretung stets der Vorsitzende mitzuwirken hat, sofern er nicht verhindert ist.

(2) Zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann die Geschäftsführungsordnung dem Geschäftsführer für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes Einzelvertretungsvollmacht erteilen. Die Geschäftsführungsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Auch nach Ablauf der Amtsperiode bleibt dieser bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitiger Niederlegung eines Vorstandsamtes kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung betrauen.

(5) Der Vorsitzende trägt jährlich mindestens einmal der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und der Kassenführer einen Kassenbericht vor.

§ 11

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Märkisches Sauerland in Iserlohn oder falls diese nicht mehr existiert an die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege in Düsseldorf zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung im Sinne der gesetzlich festgelegten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Diese Satzung wurde am 26.05.1983 errichtet, hinsichtlich § 2 am 17.01.1992 ergänzt und § 9(1)b (jetzt § 10(1) am 16.02.2001 geändert. Weitere Änderungen erfolgten insbesondere hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 6, 9 und 11 am 19.03.2010. Erneute Ergänzung in den §§ 2, 4, 6 und 10 am 23. 03. 2012, Ergänzung § 10 (1) Satz 2 am 29.03.2019.

Stand : März 2019